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   VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19   

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VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19 (https://dejure.org/2024,596)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2024 - 12 K 4309/19 (https://dejure.org/2024,596)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 12 K 4309/19 (https://dejure.org/2024,596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Vollständigkeit und Bestimmtheit von Bauunterlagen; Fiktion des Beginns der Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde; Veränderungssperre nach erfolgreichem Normenkontrollverfahren; Konkretisierung der Planung

  • ibr-online

    Bauvorlagen unbestimmt: Fiktive Entscheidungsfrist läuft nicht!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.05.2020 - 4 BN 45.19

    Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (hierzu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, 4 BN 45.19, juris, Rn. 5; Urt. v. 9.8.2016, 4 C 5.15, juris, Rn. 19; Urt. v. 19.2.2004, 4 CN 16.03, juris, Rn. 28, 30).

    Das erforderliche Mindestmaß an planerischen Vorstellungen muss nach der Konzeption des § 14 BauGB zudem geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung im Rahmen von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, a.a.O., Rn. 5).

    Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist daher nicht erforderlich (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, a.a.O., Rn. 5; Urt. v. 19.2.2004, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (hierzu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, 4 BN 45.19, juris, Rn. 5; Urt. v. 9.8.2016, 4 C 5.15, juris, Rn. 19; Urt. v. 19.2.2004, 4 CN 16.03, juris, Rn. 28, 30).

    Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist daher nicht erforderlich (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, a.a.O., Rn. 5; Urt. v. 19.2.2004, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Zwar lebt eine Veränderungssperre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht wieder auf, wenn der zwischenzeitlich beschlossene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird; auch kann sie in diesem Fall grundsätzlich nicht gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen werden, da durch die Erledigung des Sicherungszwecks die Voraussetzungen für ihren Erlass entfallen (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2007, 4 BN 11.07, juris, Rn. 3).

    Die ursprünglich am 6. Februar 2019 in Kraft getretene Veränderungssperre wurde hier vor Ablauf von zwei Jahren zunächst um ein Jahr verlängert und trat mit Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.2007, a.a.O., Rn. 3) am 18. Mai 2021 außer Kraft.

  • OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10

    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Die Situation entspreche insoweit derjenigen, für die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zum Az. 3 Bs 206/10 den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach dem PBefG bejaht habe.

    Darin hatte der 3. Senat die Auffassung vertreten, dass es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt sein könne, sich - bezogen auf die Frage, ob die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden sei - im Nachhinein auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie im Laufe ihrer Prüfung dem Antragsteller eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass insoweit keine Unvollständigkeit vorliege und dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2010, 3 Bs 206/10, juris, Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2007 - 1 KN 22/07

    Wiederaufleben einer Veränderungssperre bei Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Einem Wiederaufleben des Aufstellungsbeschlusses als Grundlage für die somit weiterverfolgte Planung steht hier auch nicht entgegen, dass der zu heilende Fehler bereits vor dem Aufstellungsbeschluss begangen worden wäre (vgl. hierzu sowie insgesamt zum Wiederaufleben eines Aufstellungsbeschlusses in der in Rede stehenden Konstellation: OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2007, 3 M 15/07, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2007, 1 KN 22/07, juris, Rn. 53 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 214 Rn. 242 m.w.N.), da dieser vorliegend erst im zeitlich nachgelagerten konkreten Abwägungsprozess zu verorten ist.

    Hierfür bedarf es keines erneuten Planaufstellungsbeschlusses und es handelt sich hierbei und, sofern die Planung bereits zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden war, handelt es sich hierbei auch nicht um eine "neue" Veränderungssperre (OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2007, 3 M 15/07, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2007, 1 KN 22/07, juris, Rn. 53 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 214 Rn. 226 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 12.2.2020, 3 A 505/18, juris, Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 06.11.2017 - 2 Bs 232/17

    Fiktion einer Baugenehmigung; Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Das Gericht überprüft objektiv anhand von § 4 BauVorlVO, ob die Bauvorlagen im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 2 HBauO vollständig sind und somit die Bearbeitungsfrist gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO in Gang gesetzt wird; das Gericht ist insoweit nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden (VG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2016, 6 E 5107/16, n.v., BA S. 17; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2017, 2 Bs 232/17, juris, Rn. 13).

    Der für das öffentliche Baurecht zuständige 2. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in einem Beschluss aus dem Jahre 2017, ebenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht abschließend zur Übertragbarkeit der Erwägungen des 3. Senats positioniert, aber in diesem Zusammenhang gleichwohl Folgendes ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2017, 2 Bs 232/17, juris, Rn. 13):.

  • OVG Hamburg, 11.07.2023 - 2 E 4/22

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 3 BauleitplG HA; Rechtscharakter der

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Mit Urteil vom 11. Juli 2023 erklärte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 für unwirksam (Az. 2 E 4/22.N).

    Nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 mit Urteil vom 11. Juli 2023 (Az. 2 E 4/22.N) für unwirksam erklärt hatte, hat die Beklagte durch den Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek am 19. September 2023 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in den Verfahrensschritt der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils bezogen auf den festgestellten Ermittlungsfehler, wiedereinzusteigen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2007 - 3 M 15/07

    Erschwerung eines genehmigungsfähigen Vorhabens als "schwerer Nachteil" iSv § 47

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Einem Wiederaufleben des Aufstellungsbeschlusses als Grundlage für die somit weiterverfolgte Planung steht hier auch nicht entgegen, dass der zu heilende Fehler bereits vor dem Aufstellungsbeschluss begangen worden wäre (vgl. hierzu sowie insgesamt zum Wiederaufleben eines Aufstellungsbeschlusses in der in Rede stehenden Konstellation: OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2007, 3 M 15/07, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2007, 1 KN 22/07, juris, Rn. 53 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 214 Rn. 242 m.w.N.), da dieser vorliegend erst im zeitlich nachgelagerten konkreten Abwägungsprozess zu verorten ist.

    Hierfür bedarf es keines erneuten Planaufstellungsbeschlusses und es handelt sich hierbei und, sofern die Planung bereits zuvor durch eine Veränderungssperre gesichert worden war, handelt es sich hierbei auch nicht um eine "neue" Veränderungssperre (OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2007, 3 M 15/07, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.4.2007, 1 KN 22/07, juris, Rn. 53 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 214 Rn. 226 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 12.2.2020, 3 A 505/18, juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (hierzu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 19.5.2020, 4 BN 45.19, juris, Rn. 5; Urt. v. 9.8.2016, 4 C 5.15, juris, Rn. 19; Urt. v. 19.2.2004, 4 CN 16.03, juris, Rn. 28, 30).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
    Denn überwiegende öffentliche Belange stehen einem Vorhaben namentlich dann entgegen, wenn dieses mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde (BVerwG, Urt. v. 30.8.2012, 4 C 1.11, juris, Rn. 34).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • VGH Hessen, 12.02.2020 - 3 A 505/18

    Kein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten

  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 17.1970

    Zurückstellung eines Baugesuchs

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